AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Halbach & Braun Maschinenfabrik GmbH & Co.
I. ALLGEMEINES
1.
Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen
gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichenden Einkaufs-
bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Diese erkennen wir nur insoweit an, als sie nicht im Widerspruch zu unseren
Bedingungen stehen. Abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung gültig. Unser Schweigen auf Einkaufsbedingungen
des Kunden gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
2.
Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten
Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
II. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
1.
Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere
Angebote und Entwurfsarbeiten werden grundsätzlich nur dann unentgeltlich
ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt.
2.
Die in den Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder
in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen,
Zeichnungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen
sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.
An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
steht uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht zu. Sie dürfen
Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne
und Zeichnungen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4.
Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler binden
uns nicht und geben keinen Anspruch auf Erfüllung und oder Schadensersatz.
5.
Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Bei Ersatzteilen gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn
sie gleichzeitig mit Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Alle Änderungen oder Ergänzungen
des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Be-
stätigung. Das gleiche gilt für alle mündlichen, telefonischen und schriftlichen
Erklärungen unserer Vertreter und Reisenden.
III. LIEFERUNG
1.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.
Wir behalten uns vor, Konstruktions- und Gewichtsänderungen sowie Abänderungen
und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung
und der Ausführung vorzunehmen, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen
und keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
IV. PREISE
1.
Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
für die Lieferung ab Auslieferungswerk. Hinzu kommen die Kosten der Verpackung,
eventuelle Montagekosten sowie die Mehrwertsteuer in der am Tage
der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe.
2.
Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation für Lieferungen und Leistungen, die
nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, ändern,
behalten wir uns Preisanpassungen vor. Sofern die vereinbarten Preise insgesamt
deutlich stärker steigen als der Anstieg der Lebenshaltungskosten, kann der
Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. Bei
Teillieferungen gilt das Rücktrittsrecht nur für den noch ausstehenden Teil der Lieferungen.
3.
Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende
Steuern, Frachten oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung
mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Kunden
zu tragen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
V. ZAHLUNG
Die Zahlung hat zu den in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen sowie
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig. Montagekosten, Reparaturkosten,
Kosten für Produktinformationen und Seminargebühren sind sofort netto zahlbar.
2.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir ab Verzugseintritt
Verzugszinsen in Höhe der jeweils gültigen Bankzinssätze für Dispositionskredite,
mindestens aber Zinsen in Höhe von 3%-Punkten über dem Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt
der Gutschrift auf unserem Konto oder der Barzahlung bei uns maßgebend.
3.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und auch nur dann zahlungs-
halber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit an-
genommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem wir
über den Gegenwert verfügen können. Wechselsteuer, Diskontspesen
und Einzugsgebühren trägt der Kunde. Sie sind stets sofort in bar fällig.
4.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Abrechnung gegen etwaige
Gegenansprüche des Kunden ist nur dann statthaft, wenn die Gegenansprüche
von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.
Im Falle des Zahlungsrückstandes dürfen wir weitere Lieferungen zurückhalten
bzw. für die anstehenden Lieferungen Vorkasse verlangen. Bei Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss
bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu
mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen, auch solche aus anderen
Verträgen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort
fällig. Wir sind ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherung auszuführen sowie nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
und/oder Schadensersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt,
die Weiterveräußerung der Liefergegenstände zu untersagen und
unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände auf Kosten des Kunden zurückzunehmen.
6.
Halbach & Braun Maschinenfabrik GmbH & Co. ist berechtigt, die Forderungen
aus der gesamten Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise abzutreten. Ein Ausschluss
der Zession unserer Forderungen ist ausdrücklich nicht vereinbart (§ 399 BGB). Der
Kunde verzichtet auf einen einseitigen Ausschluss der Abtretung unserer Forderungen.
7.
Wir führen für den Kunden ein Konto. Ohne Rücksicht auf den Entstehungszeitpunkt
der einzelnen Forderungen sind die Zahlungen zunächst stets auf Kosten, dann auf
Zinsen und dann der Teil der Hauptforderung geleistet, der nicht durch Eigentumsvorbehalt
oder sonstwie gesichert ist, zuletzt auf die gesicherte Hauptforderung. Dies gilt
auch dann, wenn auf der Kontokarte anders gebucht ist. Gleiches gilt für Zahlungen,
durch die Wechsel oder Schecks aus bestimmten Verträgen eingelöst werden.
8.
Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn Halbach & Braun Maschinenfabrik
GmbH & Co. noch ältere und fällige Forderungen gegen den Kunden hat.
9.
Haben wir dem Kunden Teilzahlungen gewährt, werden sämtliche Forderungen fällig,
wenn eine Rate nicht eingehalten wird.
10.
Unsere Reisenden und Vertreter sind nur dann befugt Zahlungen entgegen-
zunehmen, wenn sie hierfür eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
VI. LIEFERZEIT
1.
Die von uns genannte Lieferfrist ist annähernd. Falls ein fester Liefertermin oder eine
genau bestimmte Lieferfrist vorbehaltlos und verbindlich vereinbart ist, gilt folgendes:
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor völliger Klarstellung aller technischen und kommerziellen Ausführungseinzelheiten
sowie nicht vor Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Auslieferungswerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt
worden ist.
2.
Hindernisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, berechtigen uns, die Lieferung um
den Zeitraum der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der
höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich
machen, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Streik,
Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen, Feuer, Transportstörungen oder Verknappung
wesentlicher Roh-, Hilfs-, Betriebs- oder Baustoffe. Dies gilt auch,
wenn die Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellte bei
unseren Subunternehmern oder Unterlieferanten eingetreten sind.
Die vorbezeichneten Ereignisse und Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines evtl. bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und
Ende derartiger Hemmnisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden bald
möglichst mitteilen.
Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns
nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde zurücktreten.
3.
Treten beim Kunden Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichstehende,
von ihm nicht zu vertretende Umstände ein, so ist er während der Dauer
der Behinderung zur Entgegennahme des Materials nicht verpflichtet.
4.
Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens eines
Zulieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt insgesamt höchstens 5%
vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder für vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachten
Schäden.
5.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei
Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 2% des Rechnungsbetrages
für jeden Monat, berechnet. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Lieferung zu verfügen
und den Besteller mit entsprechend längerer Frist zu beliefern.
6.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Kunden voraus. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden, wegen
Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
VII. VERSAND, ÜBERGANG DER GEFAHR
1.
Spätestens mit der Versendung der Ware ab Auslieferungswerk geht die Gefahr,
auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden
wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
2.
Versandfertige Ware ist sofort abzurufen. Verzögert sich der Versand durch
Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr bereits vom Tage
der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ergänzend gilt Abschnitt VI. Nr. 5
entsprechend.
Halbach & Braun Maschinenfabrik GmbH & Co. ist verpflichtet, auf Verlangen des
Kunden, auf dessen Kosten die Versicherungen zu bewirken, welche vom Kunden verlangt
werden.
3.
Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden abzunehmen, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen. Dies gilt unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. Teillieferungen
sind zulässig.
VIII. ABNAHME
Besichtigungen und Abnahmen erfolgen in allen Fällen in unserem Auslieferungswerk, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Kosten für die Hinzuziehung
eines Sachverständigen trägt der Kunde. Unterlässt der Kunde die Abnahme oder
Besichtigung, verzögert er sie unbillig oder verzichtet auf sie, sind wir berechtigt,
den Liefergegenstand ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Kunden zu lagern. In diesem Fall gilt der Liefergegenstand als abgenommen.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT - Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehaltes
1.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer jeweiligen
Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn
unsere einzelnen oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung auf-
genommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Eine
Erfüllung des Kaufpreisanspruches ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde
Barzahlungen, Scheckzahlungen oder Banküberweisungen leistet, sich aber andererseits
von Halbach & Braun Maschinenfabrik GmbH & Co. einen Wechsel zur Deckung
des Bar-, Scheck- oder Überweisungsbetrages und evtl. Nebenkosten ausstellen
lässt (sogenannte Scheck-Wechsel-Deckung). Dies gilt erst dann als Zahlung, wenn der
Wechsel von dem Kunden eingelöst und Halbach & Braun Maschinenfabrik GmbH & Co.
somit aus der Wechselhaftung endgültig befreit ist; insofern bleibt
der Eigentumsvorbehalt bestehen.
2.
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentums-
erwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag, ohne uns zu verpflichten. Wir
werden entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum
Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen
neuen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche dient.
3.
Bei Verbindung oder Vermischung von unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen durch den Kunden, steht uns das Alleineigentum zu, sofern
die von uns gelieferten Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind. Ist unsere Sache
nicht als Hauptsache anzusehen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Seite 1 von 2
verwendeten Sachen.
4.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte - Miteigentumsrechte - an der neuen
Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gel¬ten als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bestimmungen. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns.
5.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gilt:
a)
Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen und zu benutzen. Jede anderweitige Verfügung
über die gelieferten Waren (Verkauf, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung
usw.) ist dem Kunden nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung
gestattet. Einem Wiederverkäufer ist bereits jetzt gestattet, die Vorbehaltsware
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Vor Eingriffen Dritter hat er uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen, gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Dies gilt, solange er nicht
im Verzug ist und er sich seinerseits das Eigentum an der Ware vorbehält. Darüber
hinaus wird die Befugnis mit der Maßgabe eingeräumt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 5 c bis 5 i auf uns übergehen.
b)
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware auf unser Verlangen
vom Kunden gegen alle üblichen Risiken zu versichern mit der Maßgabe,
dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen.
c)
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung
unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Wechsel und Schecks, welche vom Käufer
des Kunden hereingegeben werden, werden schon jetzt unser Eigentum. Die Übergabe
wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die hereingegebenen Papiere
unentgeltlich für uns verwahrt.
d)
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von
uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weitenveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
Ziffer 2 - 4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentums-
anteiles.
e)
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungs-
vertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag
Ziffer 5a - d und 5f - i entsprechend.
f)
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer
5a, d, e bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von
dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt Vl. Ziffer 5 genannten Fällen Gebrauch
machen.
g)
Zur Abtretung der Forderung an andere Personen ist der Kunde in keinem Fall
befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns zur Ein-
ziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
h)
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
i)
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich
sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder
der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist darüber
hinaus die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Begründung und Erhaltung unserer Rechte notwendig sind.
j)
Pfändungen oder Beschlagnahmen oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte
durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen; etwaige Interventionskosten gehen
in jedem Fall zulasten des Kunden.
k)
Im Falle der Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrags auf Seiten des Kunden
sind wir in Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltes zur sofortigen Rücknahme unserer
Erzeugnisse und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, ohne dass
es eines Vorgehens gemäß § 326 BGB bedarf.
l)
Der Kunde hat die besondere Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den
Liefergegenstand in gutem, technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und er-
forderliche Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen. Etwaige
Versicherungsansprüche tritt der Kunde hiermit an uns ab. Versicherungspolicen und
Prämienquittungen sind uns auf Verlangen auszuhändigen. Sofern der Käufer dieser
Pflicht nicht nachkommt, sind wir berechtigt, entsprechende Versicherungen zu seinen
Lasten abzuschließen.
X. GEWÄHRLEISTUNG
1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich
ist, ab der Abnahme.
2.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder
an den von ihm bestimmten Dritten oder nach Beendigung einer von uns
vorgenommenen Montage sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht
binnen sieben Werktagen nach Ablieferung bzw. Beendigung einer von uns vor-
genommenen Montage eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer
Mängel gelten die Gegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns
nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der
Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt
für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
3.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle durch uns oder
einen von uns Beauftragten festzustellen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von
dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche.
4.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zur Vornahme aller uns
nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks sowie die angemessenen Kosten
des Aus- und Einbaus. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
6.
Für Ersatzstücke oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet
wie für den Liefergegenstand.
7.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von unserer Seite, kann der Kunde unter den
in XII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung
des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den
sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits
ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden
gegen uns gehemmt.
9.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefer-
gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der
Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.
10.
Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die entstanden sind durch
mangelnde Eignung etwaiger vom Kunden gelieferter Materialien oder einer von
ihm vorgeschriebenen Konstruktion, Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte
montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige
Instandsetzungsversuche oder Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel
und Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht nachweislich auf unser
Verschulden zurückzuführen sind.
11.
Wir leisten ferner keine Gewähr für Nachteile, die daraus entstehen, dass Anforderungen
an den Liefergegenstand gestellt werden, über die wir nicht oder nicht
ausreichend unterrichtet worden sind.
12.
Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
XI. RÜCKTRITTSRECHT VON HALBACH & BRAUN MASCHINENFABRIK GmbH & Co.
1.
Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse im Sinne des Abschnitts VI. Ziff. 2 dieser
Bedingungen wird, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von
Halbach & Braun Maschinenfabrik GmbH & Co. erheblich einwirken, der Vertrag an-
gemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das
Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dieses
Rücktrittsrecht steht uns auch zu, wenn sich nachträglich herausstellt,
dass die Vertragserfüllung unmöglich geworden ist.
2.
Für den Fall, dass wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, werden wir
dies dem Kunden nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine
Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
3.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind
ausgeschlossen.
XII. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
1.
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-
grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags-
verhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses
Abschnitts XII eingeschränkt.
2.
Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur
bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertrags-
pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde
vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung
und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die
seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder
den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.
3.
Soweit wir gemäß XII. Ziff. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands
sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
sind.
4.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
5.
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich ver-
einbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6.
Die Einschränkungen dieses Abschnitts XII. gelten nicht für unsere Haftung wegen
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheits-
merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hattingen. Halbach & Braun Maschinenfabrik GmbH & Co.
ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Zwischen den Vertragsparteien
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIV. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln nichtig, unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; vielmehr sollen an
die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten,
die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beider-
seitigen Interessen am nächsten kommen.
XV. ALLGEMEINGELTUNG
Diese Bedingungen liegen auch ohne besondere Vereinbarung allen späteren Verträgen
zugrunde.
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